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§ 5 AIG - Schutz überwiegender privater Interessen

Bibliographie

Titel
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG)
Amtliche Abkürzung
AIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
201-7

(1) Der Antrag auf Akteneinsicht ist vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 abzulehnen, soweit

  1. 1.
    personenbezogene Daten offenbart würden; es sei denn, die betroffene Person hat der Offenbarung zugestimmt oder die Offenbarung ist durch eine andere Rechtsvorschrift erlaubt,
  2. 2.
    der Einsicht der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, entgegensteht oder
  3. 3.
    Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Informationen werden mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens offenbart.

Akteneinsicht kann gewährt werden, soweit aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf den Zweck der politischen Mitgestaltung das Offenbarungsinteresse der Antrag stellenden Person das Interesse der betroffenen Person an der vertraulichen Behandlung der Information überwiegt. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Sind von dem Antrag auf Akteneinsicht Unternehmensdaten betroffen, ist das Unternehmen anzuhören. Vor der Gewährung von Akteneinsicht nach Absatz 1 Satz 2 ist die betroffene Person anzuhören.

(3) Bei Einsicht in die Akten ist auch die Offenbarung der Mitwirkung eines Amtsträgers an Verwaltungsvorgängen oder sonstigem hoheitlichem Handeln sowie dessen Namens, Titels, akademischen Grades, der innerdienstlichen Funktionsbeschreibung, der dienstlichen Anschrift und Rufnummer zulässig, es sei denn, der Offenbarung stehen schutzwürdige Belange des Amtsträgers entgegen.