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§ 6 AIG - Durchführung der Akteneinsicht

Bibliographie

Titel
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG)
Amtliche Abkürzung
AIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
201-7

(1) Der Antrag auf Akteneinsicht muss hinreichend bestimmt sein. In den Fällen des § 4 Abs. 2 und § 5 Absatz 1 Satz 2 sind auch die besonderen Umstände des Einzelfalls darzulegen, auf Grund derer ein überwiegendes Offenbarungsinteresse geltend gemacht wird. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an die aktenführende Behörde zu richten. In den Fällen des Satzes 2 muss dem Antragsteller von der aktenführenden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben werden. Sofern dem Antragsteller Angaben zur hinreichenden Bestimmung seines Antrages fehlen, ist er von der öffentlichen Stelle zu beraten und zu unterstützen. Wird ein Antrag bei einer unzuständigen Stelle gestellt, so ist diese verpflichtet, den Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten und den Antragsteller hierüber zu unterrichten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu bescheiden; ist dies nicht möglich, so ist ein Zwischenbescheid zu erteilen. Die Ablehnung des Antrages ist von der aktenführenden Behörde zu begründen. Der Antragsteller ist im Ablehnungsbescheid auf sein Recht nach § 11 Abs. 2 Satz 1 hinzuweisen

(2) Soweit der Schutz der in den §§ 4 und 5 genannten öffentlichen und privaten Belange durch Aussonderung von Aktenteilen oder Einzeldaten gewährleistet werden kann, ist dem Antragsteller der übrige Teil der Akte zugänglich zu machen. Ist die Aussonderung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, besteht nur ein Recht auf Auskunftserteilung.

(3) (weggefallen)

(4) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann oder wenn der Antrag zum Zweck der Vereitelung oder Verzögerung von Verwaltungshandlungen erfolgt.