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§ 8 AIG - Gleichförmige Anträge und Beschränkung auf Auskunftserteilung

Bibliographie

Titel
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG)
Amtliche Abkürzung
AIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
201-7

(1) Das Akteneinsichtsrecht ist auf Auskunftserteilung beschränkt, wenn mehr als 50 Anträge vorliegen, die auf die gleichen Informationen gerichtet sind, und die Auskunft auch ohne den Informationsträger verständlich ist. Abweichend von Satz 1 kann auch bei weniger als 50 Anträgen die Informationsgewährung auf Auskunftserteilung beschränkt werden, wenn die Gewährung von Akteneinsicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.

(2) Bei Anträgen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Anträge), gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg entsprechend.