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  • ab 20.03.1998 (aktuelle Fassung)

§ 1 AIG - Akteneinsichtsrecht

Bibliographie

Titel
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG)
Amtliche Abkürzung
AIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
201-7

Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten.