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  • ab 20.03.1998 (aktuelle Fassung)

§ 3 AIG - Begriffsbestimmung

Bibliographie

Titel
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG)
Amtliche Abkürzung
AIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
201-7

Akten im Sinne dieses Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise aufgezeichneten Unterlagen, soweit diese ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil des Vorgangs sind und spätestens nach dessen Abschluss vernichtet werden.