§ 7 BSchWegeAusbG - Berichtspflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BSchWegeAusbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 933-12
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Schienenwegenetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.