§ 16 HRHG - Eröffnungs- und Schlussbilanzen des Rechnungshofs
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
- Redaktionelle Abkürzung
- HRHG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-55
1Der Hessische Landtag stellt die Eröffnungs- und Schlussbilanzen des Rechnungshofs fest. 2Er kann sich eines bilanzsicheren Prüfers bedienen.