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§ 11 HRHG - Mitglied kraft Auftrags

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Redaktionelle Abkürzung
HRHG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-55

(1) 1Ist ein Mitglied des Rechnungshofs an der Ausübung seines Amtes nicht nur kurzfristig verhindert, so kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Kollegium einen Beamten, der nicht Mitglied des Rechnungshofs ist, für die Zeit der Verhinderung des Mitglieds oder für einen bestimmten Zeitraum mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. 2Entsprechendes gilt, so lange die Planstelle eines Direktors beim Rechnungshof frei ist. 3§ 3 Satz 1 und 2 ist auf den Beamten anzuwenden.

(2) Für die Dauer der Beauftragung hat der Beamte die Stellung eines Mitglieds des Rechnungshofs.