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§ 14 HRHG - Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Redaktionelle Abkürzung
HRHG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-55

(1) 1Das Kollegium erlässt die Geschäftsordnung des Rechnungshofs. 2Die Geschäftsordnung bestimmt Näheres zur Organisation und zum Verfahren des Rechnungshofs, insbesondere

  1. 1.
    zum Verfahren des Kollegiums und der Senate,
  2. 2.
    zur Durchführung von Prüfungs- und Beratungsvorhaben, die mehrere Prüfungsabteilungen übergreifen.

(2) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.