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§ 16 HRHG - Stellung und Aufgaben der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Redaktionelle Abkürzung
HRHG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-55

(1) Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter sind dem Rechnungshof nachgeordnete Behörden.

(2) Der Rechnungshof weist den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern jeweils für ein Geschäftsjahr die Prüfungsaufgaben zu. Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter führen diese für den Rechnungshof unter seiner Leitung und nach seinen Weisungen nach Maßgabe der Hessischen Landeshaushaltsordnung durch.