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§ 3 HRHG - Persönliche Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Redaktionelle Abkürzung
HRHG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-55

1Mitglied des Rechnungshofs kann nur werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat. 2Die Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. 3Die sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen. 4Der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. 5Eine angemessene Anzahl der Mitglieder soll eine wirtschaftswissenschaftliche oder technische Vorbildung besitzen.