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§ 42 LHO - Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-1

(1) Die Landesregierung beschließt die erforderlichen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft .

(2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, für Ausgaben nach Absatz 1 über die für Kreditaufnahmen im Haushaltsgesetz festgesetzten Höchstbeträge hinaus weitere Kreditmittel, gegebenenfalls mit Hilfe von Geldmarktpapieren, aufzunehmen. Der Höchstbetrag wird durch das Haushaltsgesetz bestimmt. § 18 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Ausgaben dürfen nur mit Zustimmung des Landtages geleistet werden. Die Zustimmung des Landtages gilt als erteilt, wenn er nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Landesregierung verweigert hat. Die Ausgaben sind wie über- und außerplanmäßige Ausgaben zu behandeln.