§ 8 BhVO - Begrenzung der Beihilfen
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
- Amtliche Abkürzung
- BhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-17
(1) Dem Grunde nach beihilfefähig sind die beihilferechtlich zu berücksichtigenden Aufwendungen ohne Einschränkungen und Begrenzungen. Die Versicherungsleistungen sind nachzuweisen. Bei Versicherung nach einem Prozentsatz genügt der Nachweis des Versicherungsscheines.
(2) Die errechnete Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung, aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen; die Begrenzung der Beihilfe erfolgt je Beleg. Hierbei bleiben Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegerentenzusatz- und Pflegerentenversicherungen, soweit diese nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) dienen, unberücksichtigt.
(3) Bei Ansprüchen auf Krankenhilfe, Geldleistung oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sowie bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen sind vor Berechnung der Beihilfe die gewährten Leistungen in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Von den Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen sind 65 % (ab 01.11.2024 60 %) als gewährte Leistung von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen.
(4) Aufwendungen für Leistungen innerhalb der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. § 6 Absatz 1 Satz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Ohne Beschränkung auf die Höhe der im Inland beihilfefähigen Aufwendungen sind außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen beihilfefähig, wenn
- 1.
sie während einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zu einer Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,
- 2.
die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist; die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist; in begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen,
- 3.
für aus Anlass einer Heilkur außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen ein Gutachten einer oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder Arztes darüber vorgelegt wird, dass die Heilkur wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten außerhalb der Europäischen Union dringend notwendig ist, oder
- 4.
im Rahmen einer Notfallversorgung im Ausland für die behandelte Person keine Möglichkeit bestand, für die erbrachten medizinischen notwendigen Leistungen eine kostengünstigere inländische Behandlung in Anspruch zu nehmen.