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  • ab 01.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 31 LDG - Herausgabe von Schriftgut

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Der Beamte hat dienstliche Schriftstücke, Aufzeichnungen und sonstige amtliche Unterlagen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen; § 30 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(2) § 32 bleibt unberührt.