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  • ab 01.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 37 LDG - Abgabe des Disziplinarverfahrens

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

Hält der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Ermittlungen seine Befugnisse nach den §§ 38 bis 40 nicht für ausreichend, führt er die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder dessen Befugnisse für ausreichend halten.