§ 36 LDG - Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, abschließende Anhörung
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Sofern das Disziplinarverfahren nicht eingestellt werden soll, ist dem Beamten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt zu geben und ihm Gelegenheit zu geben, innerhalb der Frist von einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, die Frist einzuhalten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die Frist zu verlängern. Über den Antrag entscheidet der Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Sofern das Disziplinarverfahren nicht eingestellt werden soll, ist dem Beamten außerdem Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.