§ 29 LDG - Beweiserhebung
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Der Dienstvorgesetzte oder der Ermittlungsführer bedient sich der Beweismittel, die er nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Er kann insbesondere
- 1.schriftliche dienstliche Auskünfte einholen,
- 2.Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Zeugen und Sachverständigen einholen,
- 3.Urkunden und Akten beiziehen sowie
- 4.den Augenschein einnehmen.
(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über die Einnahme eines richterlichen Augenscheins können ohne nochmalige Beweiserhebung verwertet werden.
(3) Über Beweisanträge des Beamten entscheidet der Dienstvorgesetzte oder der Ermittlungsführer nach pflichtgemäßem Ermessen. Den Beweisanträgen ist stattzugeben, soweit sie für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können.
(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies auf wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.