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§ 28 JAG NRW - Universitäre Prüfungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Amtliche Abkürzung
JAG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
315

(1) Zwischenprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung werden an einer Universität abgelegt; sie sollen studienbegleitend abgelegt werden. Zum Nachweis der Prüfungsleistungen soll ein Leistungspunktsystem geschaffen werden, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Universität, insbesondere auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ermöglicht.

(2) Die Gegenstände der Zwischenprüfung dürfen nicht über den in § 11 genannten Prüfungsstoff hinausgehen. Sie sind den Pflichtfächern des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, b und d), des Strafgesetzbuchs (§ 11 Abs. 2 Nr. 7) und des Staatsrechts und des allgemeinen Verwaltungsrechts (§ 11 Absatz 2 Nummer 9 und 12) zu entnehmen. In jedem der drei Pflichtfächer muss eine Aufsichtsarbeit mit Erfolg angefertigt werden, für die der oder dem Studierenden mindestens drei Stunden zur Verfügung stehen und die einen rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Fall betrifft. Für die Zulassung zur Zwischenprüfung dürfen die universitären Studienordnungen höchstens das Bestehen von jeweils drei Prüfungsleistungen in jedem Pflichtfach vorsehen. Die Aufsichtsarbeiten können im Falle des Nichtbestehens bis zu zweimal in jedem Pflichtfach wiederholt werden. Die Ablegung der Schwerpunktbereichsprüfung setzt im Regelfall das Bestehen der Zwischenprüfung voraus.

(3) Die Gegenstände der Schwerpunktbereichsprüfung sind der von dem Prüfling gewählte Schwerpunktbereich und die mit ihm gegebenenfalls zusammenhängenden Pflichtfächer einschließlich der interdisziplinären und internationalen Bezüge des Rechts. Das Studium des Schwerpunktbereichs hat sich über vierzehn Semesterwochenstunden zu erstrecken; zu diesen zählen nicht Veranstaltungen in Pflichtfächern. In der Schwerpunktbereichsprüfung sind eine häusliche Arbeit, bis zu drei Aufsichtsarbeiten sowie eine mündliche Leistung zu erbringen. §§ 17 und 18 Absatz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.

(4) Die Universitäten erlassen Prüfungsordnungen für die Zwischenprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung, durch die im Einzelnen geregelt werden:

  1. 1.

    der Zweck der Prüfungen;

  2. 2.

    die Zeit, bis zur der in der Regel eine Zwischenprüfung abzulegen ist;

  3. 3.

    die Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeit;

  4. 4.

    die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung sowie die Fristen für die Meldung zur Prüfung;

  5. 5.

    die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen;

  6. 6.

    die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung;

  7. 7.

    Form, Zahl, Art und Umfang der Prüfungsleistungen;

  8. 8.

    die Zeiten für die Anfertigung von Prüfungsarbeiten und gegebenenfalls die Dauer von mündlichen Prüfungen;

  9. 9.

    die Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen;

  10. 10.

    die Grundsätze der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Ermittlung der Ergebnisse;

  11. 11.

    die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren;

  12. 12.

    die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen;

  13. 13.

    die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung;

  14. 14.

    die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften;

  15. 15.

    die Einsicht in die Prüfungsakten.

Die Prüfungsordnungen bedürfen der Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung insgesamt oder in Teilen

  1. 1.

    gegen Rechtsvorschriften verstößt oder

  2. 2.

    durch die Prüfungsordnung die im Hochschulbereich erforderliche Einheitlichkeit oder Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse nicht gewährleistet ist.