§ 28 JAG NRW - Universitäre Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JAG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 315
(1) Zwischenprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung werden an einer Universität abgelegt; sie sollen studienbegleitend abgelegt werden. Zum Nachweis der Prüfungsleistungen soll ein Leistungspunktsystem geschaffen werden, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Universität, insbesondere auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ermöglicht.
(2) Die Gegenstände der Zwischenprüfung sind mindestens den Pflichtfächern des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 11 Abs. 2 Nr. 1), des Strafgesetzbuchs (§ 11 Abs. 2 Nr. 7) und des Staatsrechts (§ 11 Abs. 2 Nr. 9) zu entnehmen. Die Ablegung der Schwerpunktbereichsprüfung setzt im Regelfall das Bestehen der Zwischenprüfung voraus.
(3) Die Gegenstände der Schwerpunktbereichsprüfung sind der von dem Prüfling gewählte Schwerpunktbereich und die mit ihm gegebenenfalls zusammenhängenden Pflichtfächer einschließlich der interdisziplinären und internationalen Bezüge des Rechts. Das Studium des Schwerpunktbereichs hat sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden zu erstrecken; zu diesen zählen nicht Veranstaltungen in Pflichtfächern. In der Schwerpunktbereichsprüfung sind mindestens eine häusliche Arbeit und eine Aufsichtsarbeit zu erbringen. §§ 17 und 18 Absatz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.
(4) Die Universitäten erlassen Prüfungsordnungen für die Zwischenprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung, durch die im Einzelnen geregelt werden:
- 1.der Zweck der Prüfungen;
- 2.die Zeit, bis zur der in der Regel eine Zwischenprüfung abzulegen ist;
- 3.die Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeit;
- 4.die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung sowie die Fristen für die Meldung zur Prüfung;
- 5.die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen;
- 6.die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung;
- 7.Form, Zahl, Art und Umfang der Prüfungsleistungen;
- 8.die Zeiten für die Anfertigung von Prüfungsarbeiten und gegebenenfalls die Dauer von mündlichen Prüfungen;
- 9.die Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen;
- 10.die Grundsätze der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Ermittlung der Ergebnisse;
- 11.die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren;
- 12.die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen;
- 13.die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung;
- 14.die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften;
- 15.die Einsicht in die Prüfungsakten.
Die Prüfungsordnungen bedürfen der Zustimmung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Fachministerium. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung insgesamt oder in Teilen
- 1.gegen Rechtsvorschriften verstößt oder
- 2.durch die Prüfungsordnung die im Hochschulbereich erforderliche Einheitlichkeit oder Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse nicht gewährleistet ist.