JAG NRW,NW - Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst
(Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Amtliche Abkürzung
JAG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
315

Vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, 431)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht(1)§§
Einleitende Vorschrift
Befähigung zum Richteramt; Regelstudienzeit1
Erster Teil
Die erste Prüfung
Prüfungsabschnitte; Zweck der Prüfung2
Erster Abschnitt
Die staatliche Pflichtfachprüfung
Justizprüfungsämter3
Mitglieder der Justizprüfungsämter4
Unabhängigkeit5
Zuständiges Prüfungsamt6
Zulassung7
Praktische Studienzeit8
Meldung9
Prüfungsabschnitte10
Gegenstände der Prüfung11
(weggefallen)12
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten13
Bewertung der Aufsichtsarbeiten14
Mündliche Prüfung15
Entscheidungen des Prüfungsausschusses16
Prüfungsnoten17
Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung18
Niederschrift über die mündliche Prüfung19
Schlussentscheidung ohne mündliche Prüfung20
Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung21
Ordnungswidriges Verhalten22
Begründung; Einsichtnahme23
Wiederholung der Prüfung24
Freiversuch25
Wiederholung zum Zwecke der Notenverbesserung26
Widerspruch; Klage27
Einwendungen27a
Zweiter Abschnitt
Universitäre Prüfungen; Gesamtnote; Zeugnisse
Universitäre Prüfungen28
Gesamtnote der ersten Prüfung; Zeugnisse29
Zweiter Teil
Der juristische Vorbereitungsdienst
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Dienstbezeichnung30
Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses; Entlassung31
Dienstrechtliche Stellung32
Vorbereitungsdienst in Teilzeit32a
Leitung der gesamten Ausbildung33
Zuweisung zur Ausbildung34
Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes35
Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit35a
Einteilung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit35b
Wahlstationen36
Ausbildungslehrgänge; ausbildungsfördernde Veranstaltungen37
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes38
Ausbildungsziel39
Selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben40
Ausbildung in der Praxis41
Einzelleistungen42
Arbeitsgemeinschaften43
Arbeitsgemeinschaften bei einer Teilzeitbeschäftigung43a
Leitung der Arbeitsgemeinschaften44
Gestaltung der Arbeitsgemeinschaften; Teilnahme45
Zeugnisse46
Dritter Teil
Die zweite juristische Staatsprüfung
Zweck der Prüfung47
Landesjustizprüfungsamt48
Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes49
Meldung und Zulassung zur Prüfung50
Prüfungsabschnitte51
Gegenstände der Prüfung52
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten53
Bewertung der Aufsichtsarbeiten54
Mündliche Prüfung55
Prüfungsentscheidungen; Prüfungsnoten; Zeugnisse56
Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung56a
Ergänzungsvorbereitungsdienst57
Wiederholung der Prüfung58
Nochmalige Wiederholung der Prüfung59
Widerspruch, Klage, Einwendungen60
Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor"61
Vierter Teil
Anrechnungen; Aufbewahrungsfristen
(weggefallen)62
Anrechnung einer Ausbildung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt63
Aufbewahrungsfristen, Digitalisierung von Prüfungsleistungen64
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
Rechts- und Verwaltungsvorschriften65
(weggefallen)66
In-Kraft-Treten67

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 1, Einleitende Vorschrift

§ 1 JAG NRW - Befähigung zum Richteramt; Regelstudienzeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Amtliche Abkürzung
JAG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
315

Die Befähigung zum Richteramt und zum allgemeinen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt.

§§ 2 - 29, Erster Teil - Die erste Prüfung

§ 2