§ 17 JAG NRW - Prüfungsnoten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JAG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 315
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut:
eine besonders hervorragende Leistung
= 16-18 Punkte
gut:
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13-15 Punkte
vollbefriedigend:
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10-12 Punkte
befriedigend:
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7-9 Punkte
ausreichend:
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 4-6 Punkte
mangelhaft:
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1-3 Punkte
ungenügend:
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.
Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:
14,00 - | 18,00 | Punkte: | sehr gut |
---|---|---|---|
11,50 - | 13,99 | Punkte: | gut |
9,00 - | 11,49 | Punkte: | vollbefriedigend |
6,50 - | 8,99 | Punkte: | befriedigend |
4,00 - | 6,49 | Punkte: | ausreichend |
1,50 - | 3,99 | Punkte: | mangelhaft |
0 - | 1,49 | Punkte: | ungenügend. |