§ 6 DVO VIVBVEG - Eintragungsschein, Eintragungsscheinverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO VIVBVEG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1111
(1) Der Eintragungsschein muss den Mustern der Anlagen 5a und 5b entsprechen. Haben Stimmberechtigte einen Eintragungsschein erhalten, wird in das Wählerverzeichnis, sofern sie darin nach § 3 eingetragen sind, in der entsprechenden Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Eintragungsschein" oder "E" eingetragen.
(2) Eintragungsscheine sind bei der Gemeinde zu beantragen, in der die Antragstellerinnen und Antragsteller in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind; dies gilt auch bei Wohnungswechseln innerhalb des Landes. Stimmberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 2 des Landeswahlgesetzes einen Eintragungsschein von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie hätten eingetragen werden müssen. Stimmberechtigte, die erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach Nordrhein-Westfalen zurückkehren und dort gemäß § 1 Satz 2 des Landeswahlgesetzes wahlberechtigt sind, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein von der Gemeinde, in der sie bei der Antragstellung ihre Wohnung haben.
(3) Über die von der Gemeinde ausgestellten Eintragungsscheine ist ein Eintragungsscheinverzeichnis zu führen, das mit Ablauf der siebten Woche der Eintragungsfrist abzuschließen ist. In diesem Verzeichnis ist gesondert zu vermerken, wenn die Gemeinde Eintragungsscheine nach Absatz 2 Satz 2 oder für Personen ausgestellt hat, die früher in Nordrhein-Westfalen zum Landtag wahlberechtigt waren und dorthin zurückgekehrt sind, sofern sie in Nordrhein-Westfalen nicht in ein Wählerverzeichnis für das Volksbegehren einzutragen waren.