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§ 3 DVO VIVBVEG - Wählerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Amtliche Abkürzung
DVO VIVBVEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1111

(1) Den Stichtag für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses, den letzten Tag für die Bekanntmachung entsprechend § 12 Nr. 1, 2 und 3 (Eintragungsschein) der Landeswahlordnung sowie den Zeitraum für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium. Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor Beginn der Eintragungsfrist, jedoch nicht früher als am dritten Tage davor, abzuschließen.

(2) In das Wählerverzeichnis sind bei der Aufstellung alle Wahlberechtigten und die Personen einzutragen, die bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist das achtzehnte Lebensjahr vollenden werden, sowie die Personen, die bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist ihre Wohnung in Nordrhein-Westfalen seit mindestens 16 Tagen haben werden. Bis zum Ablauf der Eintragungsfrist sind Personen im Wählerverzeichnis zu streichen, die das Stimmrecht verloren haben. Wer innerhalb des Landes fortzieht, ist im Wählerverzeichnis nicht zu streichen. Bei Wohnungswechseln innerhalb des Landes sind die Betroffenen nicht in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde einzutragen.

(3) Im Übrigen sind nach Beginn der Frist zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis bis zum Ablauf der Eintragungsfrist für das Volksbegehren die Eintragung oder Streichung von Personen oder die Vornahme sonstiger Änderungen nur zulässig

  1. a)

    auf Grund eines rechtzeitigen Einspruchs bezüglich der Eintragungen im Wählerverzeichnis,

  2. b)

    zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten oder

  3. c)

    im Hinblick auf Vermerke nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zu Eintragungsscheinen, die für im Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte ausgestellt werden.