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Anhang 2 VStättVO - Anhang 2

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO-)
Amtliche Abkürzung
VStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232
Anhang 2
zum Gastspielprüfbuch
Titel der Gastspielveranstaltung
Baustoff- und Materialliste
In der VStättVO werden an die zur Verwendung kommenden Baustoffe und Materialien
brandschutztechnische Anforderungen gestellt. Folgende Mindestanforderungen sind zu
erfüllen:
Ort:
Gegenstand
Szenenfläche ohne automatische FeuerlöschanlagSzenenfläche mit automatische FeuerlöschanlagGroßbühneZuschauerraum und NebenräumeFoyers
Szenenpodien:
Fußboden/Bodenbeläge
B 2B 2B 2B 2B 2
Szenenpodien:
Unterkonstruktion
A 1A 1A 1A 1A 1
VorhängeB 1B 1B 1--
AusstattungenB 1B 2B 2--
RequisitenB 2B 2B 2--
AusschmückungenB 1B 1B 1B 1B 1
Erläuterungen:
Nach DIN 4102 Teil 1 gelten für Baustoffe folgende Bezeichnungen:
nichtbrennbare Baustoffe:A 1
nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen:A 2
schwerentflammbare Baustoffe:B 1
normalentflammbare Baustoffe:B 2
Soweit die eingesetzten Materialien keine Baustoffe sind, werden die Bezeichnungen
entsprechend den für Baustoffe geltenden Klassifizierungen verwendet. Für Textilien und
Möbel sind die Klassifizierungen und Prüfungen nach den dafür geltenden DIN-Normen
nachzuweisen. Ort bezeichnet den Einsatzort des Baustoffes oder Materials:
________________________________________________________________________________________
B = Bühne
S = Szenenfläche
SmF = Szenenfläche mit automatischer Feuerlöschanlage
SoL = Szenenfläche ohne automatischer Feuerlöschanlage
Z = Zuschauerraum (bei Versammlungsstätten mit Bühnenhaus)
V = Versammlungsraum
F = Foyer
Ist das Material nach DIN klassifiziert oder durch ein Prüfzeichen zugelassen, so ist
der Feuerschutz ausreichend dokumentiert. Ansonsten ist das Material mit
Feuerschutzmitteln zu behandeln, durch die die Zuordnung zu einer angestrebten
Baustoffklasse erreicht werden kann
Für Baustoffe sind die Verwendungsnachweise nach § 20ff BauO NRW zu führen
Zur Verwendung kommen folgende Baustoffe und Materialien (1):
Baustoff oder MaterialFeuerschutz
lfd. NrBeschreibungBaustoffklasse A 1, A 2, B 1, B 2OrtKlassifizierung nach DIN/PrüfzeichenFeuerschutzmittel/Prüzeichendamit erreichte BaustoffklasseAufgebracht am

(1) Amtl. Anm.:

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