Art. 10 HBG 2013/2014 - Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Eichgesetz und zum Einheiten- und Zeitgesetz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014 (Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 - HBG 2013/2014)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2013/2014
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:13A
Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Eichgesetz und zum Einheiten- und Zeitgesetz (SächsAGEichEinhZeitG) vom 1. September 2010 (SächsGVBl. S. 236) wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 1 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185, 1186)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338)" ersetzt.
- b)
In Nummer 2 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930, 2934)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2011 (BGBl. I S. 1035)" ersetzt.
- 2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Wörter "Verfahren für die Bestellung und Verpflichtung von Wägern an öffentlichen Waagen gemäß § 10 Eichgesetz und § 65 Eichordnung, die" werden gestrichen.
- b)
Nach der Angabe "§ 64a Eichordnung" werden ein Komma und die Angabe "der Antrag auf Prüfung zur Erlangung der Sachkunde nach § 66 Eichordnung" eingefügt.
- 3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
"§ 3
Anerkennung von UnterlagenDie Anerkennung von Zeugnissen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumenten eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verfahren gemäß § 72 Eichordnung zur Erteilung der Befugnis für Betriebe, instand gesetzte Messgeräte durch das Instandsetzerkennzeichen kenntlich zu machen, richtet sich nach Artikel 5 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG."
- 4.
Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
"§ 5
Kostenerhebung(1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die nach § 13a Eichgesetz kostenpflichtigen öffentlichen Leistungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen
- 1.
die Grundsätze zur Bemessung der Gebühren und die Erhebung der Auslagen zu regeln,
- 2.
die Höhe der Gebühren und Auslagen für die genannten Tätigkeiten zu bestimmen und
- 3.
die Tatbestände für die Erhöhung und Absenkung der Gebühren festzulegen.
(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine öffentliche Leistung erhoben werden kann, die nicht begonnen worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die öffentliche Leistung veranlasst hat. Die persönliche Kostenpflicht, die sachliche Kostenfreiheit, die Mindestgebühr und der Auslagenbegriff können in der Rechtsverordnung abweichend vom Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144), in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.
(3) In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, dass im Kostenbescheid Angaben zu machen sind, die steuerlichen Zwecken dienen.
(4) Die durch die Rechtsverordnung festgelegten Gebühren sind regelmäßig, spätestens jedoch nach drei Jahren, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. Bei Anpassungen nach Satz 1 gelten für eine öffentliche Leistung, die bereits beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, die bisherigen Vorschriften fort, soweit durch die Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(5) Soweit in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts Abweichendes bestimmt ist, findet Abschnitt 1 SächsVwKG entsprechend Anwendung.
- 5.
Der bisherige § 5 wird § 6.