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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

Art. 12 HBG 2013/2014 - Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014 (Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 - HBG 2013/2014)
Amtliche Abkürzung
HBG 2013/2014
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:13A

§ 10 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) Soweit die Kosten für den Betrieb des KKM nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 Satz 2 gedeckt werden können, trägt diese der Freistaat Sachsen."

  2. 2.

    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    "(3) Soweit die Kosten der SAKD nicht durch Entgelte gemäß Absatz 1 Satz 1 gedeckt werden können, gewährt der Freistaat Sachsen Zuweisungen nach Maßgabe des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung von 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 737), in der jeweils geltenden Fassung, höchstens jedoch 1.500.000 EUR."

  3. 3.

    Absatz 6 wird aufgehoben.