Art. 5 HBG 2013/2014 - Änderung des Sächsischen Förderfondsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014 (Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 - HBG 2013/2014)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2013/2014
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:13A
Das Sächsische Gesetz zur Errichtung von Förderfonds (Sächsisches Förderfondsgesetz - SächsFöFoG) vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 389) wird wie folgt geändert:
- 1.
Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
§ 1
Errichtung"(1) Der Freistaat Sachsen errichtet
- 1.
den 'Altlastenfonds Sachsen',
- 2.
den 'Wohnraumförderungsfonds Sachsen',
- 3.
den 'Darlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen',
- 4.
den 'Zukunftsfonds Sachsen - Stärkung von Innovation, Wissenschaft, Forschung',
- 5.
den 'Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen',
- 6.
den 'Fonds Krisenbewältigung und Neustart Sachsen',
- 7.
den 'Sächsischen Consultant-Fonds (SCF)',
- 8.
den 'Mikrodarlehensfonds Sachsen',
- 9.
den 'Stadtentwicklungsfonds Sachsen',
- 10.
den 'Darlehensfonds für KMU Sachsen' und
- 11.
den 'Braunkohlesanierungsfonds Sachsen'
als nicht rechtsfähige Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
(2) Der 'Mikrodarlehensfonds Sachsen' ist als Dachfonds errichtet. Je Förderperiode der Europäischen Union können Unterfonds eingerichtet werden.
(3) Die Sondervermögen sind vom allgemeinen Geldbestand abgetrennte Vermögensmassen des Freistaates Sachsen ohne eigene Rechtsperson.
§ 2
Zweck und Mittelverwendung(1) Die Sondervermögen dienen der Förderung und Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des
- 1.
'Altlastenfonds Sachsen' entsprechend Anlage 1,
- 2.
'Wohnraumförderungsfonds Sachsen' entsprechend Anlage 2,
- 3.
'Darlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen' entsprechend Anlage 3,
- 4.
'Zukunftsfonds Sachsen - Stärkung von Innovation, Wissenschaft, Forschung' entsprechend Anlage 4,
- 5.
'Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen' entsprechend Anlage 5,
- 6.
'Fonds Krisenbewältigung und Neustart Sachsen' entsprechend Anlage 6,
- 7.
'Sächsischen Consultant-Fonds (SCF)' entsprechend Anlage 7,
- 8.
'Mikrodarlehensfonds Sachsen' entsprechend Anlage 8,
- 9.
'Stadtentwicklungsfonds Sachsen' entsprechend Anlage 9,
- 10.
'Darlehensfonds für KMU Sachsen' entsprechend Anlage 10 und
- 11.
'Braunkohlesanierungsfonds Sachsen' entsprechend Anlage 11.
(2) Das Nähere regelt das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in Förderrichtlinien oder Verwaltungsvorschriften.
(3) Die Sondervermögen gemäß § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der Fonds gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 11 werden als revolvierende Fonds ausgestaltet.
(4) Die Gewährung von Bürgschaften oder sonstigen Garantien durch die Sondervermögen ist nicht gestattet."
- 2.
§ 3 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Die Mittel des Sondervermögens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 11 werden über den Staatshaushalt ausgereicht."
- 3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Die Sondervermögen werden durch die folgenden zuständigen Fachministerien verwaltet (Fondsverwalter):
- 1.
der 'Altlastenfonds Sachsen' in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft,
- 2.
der 'Wohnraumförderungsfonds Sachsen' in Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern,
- 3.
der 'Darlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen' in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
- 4.
der 'Zukunftsfonds Sachsen - Stärkung von Innovation, Wissenschaft, Forschung' in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst,
- 5.
der 'Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen' in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
- 6.
der 'Fonds Krisenbewältigung und Neustart Sachsen' in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
- 7.
der 'Sächsische Consultant-Fonds (SCF)' in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
- 8.
der 'Mikrodarlehensfonds Sachsen' in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
- 9.
der 'Stadtentwicklungsfonds Sachsen' in Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern,
- 10.
der 'Darlehensfonds für KMU Sachsen' in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und
- 11.
der 'Braunkohlesanierungsfonds Sachsen' in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
Die Verwaltung der Sondervermögen kann auf eine nachgeordnete Behörde, die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - oder einen Dritten übertragen werden."
- b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Das Fondsvermögen des 'Braunkohlesanierungsfonds Sachsen' verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen."
- c)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
- 4.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Sofern die Fondsverwaltung auf eine nachgeordnete Behörde, die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - oder einen Dritten übertragen worden ist, sind die Wirtschaftspläne im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Staatsministerium zu erstellen und dem Staatsministerium der Finanzen zuzuleiten."
- 5.
§ 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Verwaltung der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie 5 bis 8, 10 und 11 genannten Sondervermögen zu erlassen."
- 6.
Folgende §§ 10 und 11 werden eingefügt:
"§ 10
Auflösung des 'Sächsischen Consultant-Fonds (SCF)'Der 'Sächsische Consultant-Fonds (SCF)' wird zum 30. Juni 2013 aufgelöst. Der Fondsbestand sowie noch zu vereinnahmende Rückflüsse von Dritten sind dem Staatshaushalt zuzuführen.
§ 11
ZuführungDem 'Braunkohlesanierungsfonds Sachsen' wird bis zum 31. Dezember 2012 ein Betrag in Höhe von 67.000.000 EUR zugeführt."
- 7.
In der Anlage 3 wird dem Wort "Wirtschaftsstruktur" das Wort "Sachsen" angefügt.
- 8.
In der Anlage 6 wird dem Wort "Neustart" das Wort "Sachsen" angefügt.
- 9.
In der Anlage 8 wird dem Wort "Mikrodarlehensfonds" das Wort "Sachsen" angefügt.
- 10.
Folgende Anlagen 10 und 11 werden angefügt:
"Anlage 10
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 10)Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
'Darlehensfonds für KMU Sachsen'Der Fonds dient der Förderung von Maßnahmen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zur Markteinführung und Marktdurchdringung innovativer Produkte. Aus dem Fonds sollen Darlehen gewährt werden; die Darlehen können zur Finanzierung des Betriebsmittelbedarfs (und eventuell auch des Investitionsbedarfs) anlässlich der Marktvorbereitung, des Produktionsaufbaus und des Marketings der neuen Produkte eingesetzt werden.
Anlage 11
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 11)Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
'Braunkohlesanierungsfonds Sachsen'Der Fonds dient der Finanzierung von Maßnahmen zur Sanierung von stillgelegten Braunkohletagebauen auf der Grundlage des Verwaltungsabkommens über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA Altlastenfinanzierung) vom 1. Dezember 1992 (BAnz. 1993 S. 2842), zuletzt geändert durch Verwaltungsabkommen vom 10. Januar 1995 (BAnz. 1995 S. 7905) und nachfolgender, ergänzender Verwaltungsabkommen über die Finanzierung der Braunkohlesanierung (VA Braunkohlesanierung) im Zeitraum 2013 bis 2017. Der Mitteleinsatz ist auf folgende Maßnahmen beschränkt:
- 1.
Maßnahmen der Sanierung der Altlasten in der Braunkohle im Rahmen der Rechtsverpflichtungen der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) als bergrechtlich verantwortliches Unternehmen, deren Finanzierung sich Bund und Land im Verhältnis 75 Prozent zu 25 Prozent teilen;
- 2.
weitere Sanierungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Wiederanstieg des Grundwassers sowie sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Braunkohlesanierung, deren Finanzierung sich Bund und Land im Verhältnis 50 Prozent zu 50 Prozent teilen.
Der Mitteleinsatz dient dabei der Erfüllung der Kofinanzierungsverpflichtungen des Freistaates Sachsen, die sich aus dem jeweils geltenden VA Braunkohlesanierung ergeben."