Art. 7 HBG 2013/2014 - Änderung des Sächsischen Wassergesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014 (Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 - HBG 2013/2014)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2013/2014
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:13A
Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 148), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 23 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 4 Nr. 3 werden die Wörter "Wasserkraftnutzung und" gestrichen.
- b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Für die Abgabe zum Zweck der unmittelbaren Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass die Menge des entnommenen Wassers aus den Parametern
- 1.
produzierte Strommenge im Veranlagungsjahr (Jahresleistung),
- 2.
Leistung der Wasserkraftanlage (elektrische Nennleistung - Turbinenleistung),
- 3.
Nutzfallhöhe,
- 4.
sowie dem Faktor 8,5 (aus einem durchschnittlichen Wirkungsgrad von 86 Prozent und der Fallbeschleunigung)
nach der in Anlage 2 unter Nummer 2 aufgeführten Formel ermittelt wird. Die Abgabe zum Zweck der unmittelbaren Wasserkraftnutzung beträgt mindestens 15 und maximal 25 Prozent der tatsächlichen oder bei Nichteinspeisung ins öffentliche Netz der fiktiven jährlichen Einspeisevergütung nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Entspricht die Anlage zur unmittelbaren Wasserkraftnutzung dem Stand der Technik und den Anforderungen nach §§ 33, 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 249) geändert worden ist, beträgt die Abgabe nach Satz 2 maximal 15 Prozent. Abgaben für Anlagen bis zu einer Leistung von 20 kW oder einer Einspeisevergütung nach Satz 2 von weniger als 2.000 EUR im Veranlagungsjahr werden nicht erhoben. Der Abgabepflichtige hat der zuständigen Wasserbehörde bis zum 31. März des auf die Wasserentnahme folgenden Jahres in einer schriftlichen Erklärung die zur Festsetzung der Abgabe nach Absatz 5 sowie Satz 1 bis 4 dieses Absatzes erforderlichen Angaben zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen und Daten unter Angabe der wasserrechtlichen Entscheidung vorzulegen. Für die Erklärung nach Satz 5 ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden, der von der obersten Wasserbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben wird. Die Netzbetreiber, die Bundesnetzagentur sowie die Sächsische Energieagentur sind verpflichtet, der zuständigen Wasserbehörde auf Verlangen die zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Daten zu übermitteln."
- c)
In Absatz 11 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Satz 1 gilt nicht für die Wassermengen, die zur unmittelbaren Wasserkraftnutzung entnommen oder abgeleitet werden."
- 2.
In § 135 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
- "1a.
Angaben entgegen § 23 Abs. 5a Satz 5 und 6 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,".
- 3.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Der Überschrift "Verzeichnis der Abgabesätze für die Wasserentnahmeabgabe" wird die Angabe "1." vorangestellt.
- b)
Nach der Nummer 24 wird folgende Nummer 25 angefügt:
"25 Wasserkraftnutzung 0,0001 EUR/m3".
- c)
Nach der neuen Nummer 1 wird folgende Nummer 2 angefügt:
- "2.
Ermittlung der entnommenen Jahreswassermenge nach § 23 Abs. 5a Satz 1
Entnommene Jahreswassermenge (m3) = Jahresleistung (kWh) 1) × 3.600
‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑‑
Nutzfallhöhe (m) × 8,5 (m/s2) 2)Fußnoten:
1) 1.000 kg Wasser entspricht 1 m3 Wasser
2) Faktor 8,5 = angenommener durchschnittlicher Wirkungsgrad (0,86) × Fallbeschleunigung (9,81 m/s2)".