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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

Art. 6 HBG 2013/2014 - Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014 (Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 - HBG 2013/2014)
Amtliche Abkürzung
HBG 2013/2014
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:13A

Das Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 459) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

      2. bb)

        Folgende Nummer 5 wird angefügt:

        1. "5.

          nicht verbrauchten Zuschüssen im Sinne von Absatz 3 Satz 1, soweit die Zuführung zum Stiftungsvermögen vom Stiftungsvorstand beschlossen wird."

    2. b)

      Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Dabei ist der reale Kapitalerhalt anzustreben."

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Bis zum Aufbau des Stiftungsvermögens erhält die Kulturstiftung jährliche Zuschüsse des Freistaates Sachsen für den laufenden Betrieb, für Investitionen und für Projektförderungen nach Maßgabe der im Staatshaushaltsplan bewilligten Mittel. Nicht verbrauchte Zuschüsse, die nicht nach Absatz 1 Nr. 5 als Stiftungsvermögen angesammelt werden, werden Rücklagen zugeführt und stehen der Kulturstiftung zur Erfüllung des Stiftungszweckes zusätzlich zur Verfügung. Der Nachweis der sachgerechten Verwendung der der Kulturstiftung zugewiesenen Mittel erfolgt im Jahresabschluss gemäß § 10 Abs. 3.

  2. 2.

    In § 3 Abs. 3 wird das Wort "einzelnen" durch das Wort "Einzelnen" ersetzt.

  3. 3.

    In § 5 wird vor Satz 1 die Absatzbezeichnung "(1)" und vor Satz 2 die Absatzbezeichnung "(2)" eingefügt.

  4. 4.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

      1. "3.

        den Wirtschaftsplan zu beschließen,

      2. 4.

        den Jahresabschluss festzustellen und den Lagebericht zu billigen sowie".

    2. b)

      Folgende Nummer 5 wird angefügt:

      1. "5.

        den Stiftungsvorstand zu entlasten."

  5. 5.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

      "Der Vorstand setzt einen Anlageausschuss ein, der den Vorstand auf der Grundlage der Anlagerichtlinie berät. Dem Anlageausschuss sollen auch fachkundige Außenstehende angehören."

    2. b)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Wörter "bestellt einen Rechnungsprüfer, er" gestrichen und nach dem Wort "Stellung" werden die Wörter "und bestellt einen Abschlussprüfer" eingefügt.

      2. bb)

        Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        "Er leitet den geprüften Jahresabschluss und den Lagebericht mit seiner Stellungnahme dem Kuratorium zu."

  6. 6.

    § 9 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Jahresabschlusses" werden die Wörter "und des Lageberichtes" eingefügt.

    2. b)

      Nummer 3 wird gestrichen.

    3. c)

      Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4 und in der neuen Nummer 4 wird die Angabe "§ 8 Nr. 5" durch die Angabe "§ 8 Abs. 5" ersetzt.

    4. d)

      Nummer 6 wird Nummer 5.

  7. 7.

    § 10 wird wie folgt gefasst:

    "§ 10
    Wirtschaftsführung

    (1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen; die Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften finden entsprechende Anwendung. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten. Die Kulturstiftung wirtschaftet auf der Grundlage eines Controllings, welches eine Kosten- und Leistungsrechnung, eine Kennzahlensteuerung sowie ein externes und internes Berichtswesen umfasst. Diese Instrumente müssen die Steuerung und Kontrolle des Einsatzes der Mittel der Kulturstiftung sowie die Einhaltung des Wirtschaftsplanes gewährleisten.

    (2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Stellenplan sowie einer Plan-Bilanz. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

    (3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 39 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046), in der jeweils geltenden Fassung, zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. Der Lagebericht trifft auch Aussagen zur Erfüllung des Stiftungszweckes und zu dem Bestand, den Zuführungen und der Verwendung der Rücklagen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2. Stiftungsvorstand und Kuratorium können beschließen, dass die Prüfungen nach den geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen sind.

    (4) Die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725), in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme der §§ 1 bis 54, 56 bis 87, 106 bis 109 sowie 112 bis 117 SäHO Anwendung. Für die Projektförderungen der Kulturstiftung gelten die §§ 23 und 44 SäHO in der jeweils geltenden Fassung und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

    (5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die in § 3 genannten Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    (6) Der Freistaat Sachsen stellt der Kulturstiftung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Liegenschaften zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung.

    (7) Die Aufnahme und die Gewährung von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sind ausgeschlossen."

  8. 8.

    § 11 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    "Vorgesetzter der Bediensteten ist der Stiftungsdirektor".