§ 9 VVVG - Ungültige Stimmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
- Amtliche Abkürzung
- VVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-5
Ungültig sind
- 1.Unterschriften auf Bogen, welche die Erfordernisse nach § 4 nicht erfüllen,
- 2.Unterschriften von Unterzeichnern, deren Stimmrecht nicht oder zu Unrecht bestätigt worden ist.