§ 69 LBesG M-V - Zuschlag zur Gewinnung von Ingenieurinnen und Ingenieuren
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG M-V
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-34
In den Fällen der Gewinnung von nach § 1 Berechtigten mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studiengang kann zur anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens in der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtungen des Technischen Dienstes oder des Feuerwehrtechnischen Dienstes der maßgebliche Höchstsatz nach § 67 Absatz 3 Satz 1 um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.