§ 73 LBesG M-V - Zuschlag zur Wahrung des Abstands zur Grundsicherung für Arbeitssuchende
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG M-V
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-34
(1) Soweit die Nettoalimentation den Mindestabstand von 15 Prozent zur Grundsicherung für Arbeitssuchende, die einer Leistungsempfängerin oder einem Leistungsempfänger für sich und eine vergleichbare Familie zur Sicherung des Lebensunterhalts zusteht, unterschreitet, wird ein Zuschlag zur Besoldung nach § 2 Absatz 1 gewährt. Der Zuschlag wird in Höhe des Differenzbetrages gewährt, der erforderlich ist, um den Mindestabstand der Nettoalimentation von 15 Prozent zur Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß Satz 1 zu wahren.
(2) Die jeweils maßgebliche Höhe des Zuschlags wird durch die für das Besoldungsrecht zuständige oberste Landesbehörde festgestellt.