§ 68 LBesG M-V - Zuschlag zur Gewinnung von Fachärztinnen und Fachärzten
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG M-V
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-34
In den Fällen der Gewinnung von approbierten Ärztinnen oder Ärzten mit erfolgreich abgeschlossener Facharztausbildung kann zur anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens der maßgebliche Höchstsatz nach § 67 Absatz 3 Satz 1 um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.