§ 72 LBesG M-V - Zuschlag bei Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung des Wissenstransfers
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG M-V
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-34
(1) In den Fällen der Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung des Wissenstransfers nach § 65 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 8d des Landesrichtergesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach § 6 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach § 6 gekürzten und den bei einer Vollzeitbeschäftigung zustehenden Dienstbezügen.
(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen sowie Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen Wegfalls solcher Dienstbezüge gewährt werden. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt. Für den Fall, dass die Teilzeitbeschäftigung nach § 65 des Landesbeamtengesetzes vorzeitig beendet wird, ist ein Ausgleich zu regeln. Der Zuschlag ist von der Beamtin oder dem Beamten zu erstatten, sofern die Teilzeitbeschäftigung aufgrund eines Antragsruhestandes nach § 36 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder entsprechender Vorschriften oder aus sonstigen Gründen, die von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten sind, vor Erreichen der Altersgrenze oder nach § 36 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes oder nach entsprechenden Bestimmungen für Richterinnen und Richter vor Vollendung des 65. Lebensjahres beendet wird; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.