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§ 8 ESWettbV - Persönliches Erscheinen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
ESWettbV,HH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
43-2

(1) Ordnet der Vorsitzende das persönliche Erscheinen einer Partei an, so ist die Ladung der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie einen Vertreter bestellt hat. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(2) Ordnungsstrafen nach § 27a Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb werden wie Beiträge der Handelskammer eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden Beträge verbleiben der Handelskammer.