§ 8 ESWettbV - Persönliches Erscheinen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- ESWettbV,HH
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 43-2
(1) Ordnet der Vorsitzende das persönliche Erscheinen einer Partei an, so ist die Ladung der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie einen Vertreter bestellt hat. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(2) Ordnungsstrafen nach § 27a Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb werden wie Beiträge der Handelskammer eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden Beträge verbleiben der Handelskammer.