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§ 1 ESWettbV - Errichtung und Geschäftsführung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
ESWettbV,HH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
43-2

(1) Zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, wird bei der Handelskammer Hamburg eine Einigungsstelle errichtet.

(2) Die Geschäfte der Einigungsstelle führt die Handelskammer.