§ 1 ESWettbV - Errichtung und Geschäftsführung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- ESWettbV,HH
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 43-2
(1) Zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, wird bei der Handelskammer Hamburg eine Einigungsstelle errichtet.
(2) Die Geschäfte der Einigungsstelle führt die Handelskammer.