Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 6 ESWettbV - Einigungsverhandlung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
ESWettbV,HH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
43-2

(1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich, der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. § 128 Absatz 1 und § 136 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.

(2)Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören, die freiwillig vor ihr erscheinen. Die Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder einer Partei ist nicht zulässig.

(3) Der Vorsitzende kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht machen.