§ 3 ESWettbV - Vorsitzender
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- ESWettbV,HH
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 43-2
(1) Die Handelskammer Hamburg ernennt den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren. Vor der Ernennung sind die Handwerkskammer Hamburg und die Verbraucher-Zentrale Hamburg e.V. zu hören.
(2) Die Handelskammer hat die Ernennung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.