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§ 3 ESWettbV - Vorsitzender

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
ESWettbV,HH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
43-2

(1) Die Handelskammer Hamburg ernennt den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren. Vor der Ernennung sind die Handwerkskammer Hamburg und die Verbraucher-Zentrale Hamburg e.V. zu hören.

(2) Die Handelskammer hat die Ernennung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.