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§ 7 ESWettbV - Ladung der Parteien

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
ESWettbV,HH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
43-2

Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von dem Vorsitzenden geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage, sie kann vom Vorsitzenden abgekürzt werden.