§ 7 ESWettbV - Ladung der Parteien
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- ESWettbV,HH
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 43-2
Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von dem Vorsitzenden geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage, sie kann vom Vorsitzenden abgekürzt werden.