§ 19 FlüAG - Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
- Amtliche Abkürzung
- FlüAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2630
Die oberste Aufnahmebehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
Aufgaben der höheren Aufnahmebehörde einem Regierungspräsidium auch in anderen Regierungsbezirken sowie Aufgaben der unteren Aufnahmebehörde einer unteren Verwaltungsbehörde auch im Gebiet anderer unterer Verwaltungsbehörden oder den Regierungspräsidien zuzuweisen,
- 2.
bei den höheren Aufnahmebehörden weitere Aufnahmeeinrichtungen des Landes einzurichten und diesen Aufgaben nach § 2 Absatz 3 sowie nach § 6 zu übertragen,
- 3.
abweichende Regelungen zu § 4 über die Aufnahme und Unterbringung ausländischer Kinder und Jugendlicher im Sinne von § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu treffen, soweit dies zur Anpassung an Bundesrecht erforderlich oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist,
- 4.
die Dauer der vorläufigen Unterbringung abweichend von § 9 Absatz 1 zu regeln, um besonderen Zugangssituationen Rechnung zu tragen, sowie
- 5.
für einzelne Gruppen von Personen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2, die kein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen, durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zur Verteilung, zur Unterbringung und zur Ausgabenerstattung zu treffen, sofern besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.