Versionsverlauf


  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 6 FlüAG - Erstaufnahme

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Amtliche Abkürzung
FlüAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2630

(1) Das Regierungspräsidium Karlsruhe gewährleistet nach Maßgabe des Asylverfahrensgesetzes die Erstaufnahme in der Landeserstaufnahmeeinrichtung. Bei Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummern 2 und 3 erfolgt eine Erstaufnahme, soweit sie erforderlich ist.

(2) Während der Erstaufnahme obliegt dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Gewährung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten innerhalb der Landeserstaufnahmeeinrichtung und die Auszahlung der Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2 AsylbLG. Neu eintreffende Personen erhalten Zugang zu qualifizierter Sozial- und Verfahrensberatung, die unabhängig von der sonstigen Aufgabenerledigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe erfolgt. Auf eine Identifizierung schutzbedürftiger Personen ist im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten hinzuwirken.

(3) Für die Dauer der Erstaufnahme wird ein öffentlichrechtliches Nutzungsverhältnis begründet. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erlässt die Nutzungsordnung und trifft die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen.

(4) Das Regierungspräsidium Karlsruhe teilt die Personen nach § 1 Absatz 2 und deren Familienangehörige den unteren Aufnahmebehörden zu und leitet sie, sofern erforderlich, an diese weiter. Unbeschadet der Bestimmungen des § 4 werden auch ausländische Kinder und Jugendliche im Sinne von § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Satz 1 zugeteilt. Das Nähere zur Zuteilung nach den Sätzen 1 und 2 regelt die oberste Aufnahmebehörde durch Rechtsverordnung.