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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 18 FlüAG - Unterbringung in den Gemeinden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Amtliche Abkürzung
FlüAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2630

(1) Die unteren Aufnahmebehörden teilen die in die Anschlussunterbringung einzubeziehenden Personen den kreisangehörigen Gemeinden zu. Das Nähere regelt die oberste Aufnahmebehörde durch Rechtsverordnung.

(2) Personen nach Absatz 1 werden von den Gemeinden untergebracht, soweit dies erforderlich ist. Gemeinsam mit den unteren Aufnahmebehörden wirken die Gemeinden auf eine zügige endgültige Unterbringung und Unabhängigkeit der in die Anschlussunterbringung einbezogenen Personen von öffentlichen Leistungen hin. Den unteren Aufnahmebehörden obliegt diesbezüglich die soziale Beratung und Betreuung.

(3) In den Stadtkreisen ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Für die im Rahmen der Anschlussunterbringung entstehenden Aufwendungen erhalten die Gemeinden von dem Stadt- oder Landkreis, in dem die zugeteilte Person vorläufig untergebracht war, einmalig einen Pauschalbetrag von 135 Euro. Der Betrag erhöht sich jährlich um eineinhalb Prozent.