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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 4 FlüAG - Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Amtliche Abkürzung
FlüAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2630

Auf ausländische Kinder und Jugendliche im Sinne von § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Erstaufnahme, Unterbringung und Betreuung keine Anwendung. Dies gilt auch nach Eintritt der Volljährigkeit und nach Ende des Leistungsbezugs nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, sofern nicht erstmalig ein Asylantrag gestellt wird.