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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 9 FlüAG - Dauer der vorläufigen Unterbringung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Amtliche Abkürzung
FlüAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2630

(1) Die vorläufige Unterbringung endet bei Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1

  1. 1.

    in den Fällen nach § 53 Absatz 2 AsylVfG mit dem Ende der Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen,

  2. 2.

    mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Asylantrag oder den Folgeantrag,

  3. 3.

    mit Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie

  4. 4.

    24 Monate nach der Aufnahme durch die untere Aufnahmebehörde.

Nach einer Dauer der vorläufigen Unterbringung von mehr als zwölf Monaten finden § 8 Absatz 1 Sätze 2 und 3 auf die betroffenen Personen entsprechend Anwendung.

(2) Die untere Aufnahmebehörde kann die vorläufige Unterbringung abweichend von Absatz 1 früher beenden, sofern im Einzelfall ausreichender Wohnraum in ihrem Bezirk nachgewiesen wird und der Lebensunterhalt gesichert ist. § 2 Absätze 3 und 4 AufenthG finden entsprechende Anwendung.

(3) Die untere Aufnahmebehörde kann die vorläufige Unterbringung der betreffenden Person abweichend von Absatz 1 vorübergehend fortsetzen, soweit dies zur Sicherstellung der Anschlussunterbringung erforderlich ist; dabei sollen drei Monate nicht überschritten werden. Im Übrigen kann die untere Aufnahmebehörde die vorläufige Unterbringung in Abstimmung mit der Ausländerbehörde abweichend von Absatz 1 fortsetzen, wenn die betreffende Person vollziehbar ausreisepflichtig ist und die begründete Aussicht besteht, dass ihr Aufenthalt in absehbarer Zeit beendet werden kann.

(4) Die vorläufige Unterbringung von Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummern 2 und 3 endet spätestens sechs Monate nach der Aufnahme durch die untere Aufnahmebehörde. Absatz 3 gilt entsprechend. § 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Für die Dauer der vorläufigen Unterbringung wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet; § 6 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Festsetzung von Gebühren für die Nutzung gilt das Landesgebührengesetz, soweit Bundesrecht nichts Abweichendes regelt. Die unteren Aufnahmebehörden werden ermächtigt, die Pauschalbeträge im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 3 AsylbLG in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen. Die Landratsämter treffen die Festsetzungen durch Rechtsverordnung, die Bürgermeisterämter der Stadtkreise durch Satzung. Gebühren und Erstattungen stehen den Stadt- und Landkreisen zu.