§ 9 FlüAG - Dauer der vorläufigen Unterbringung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
- Amtliche Abkürzung
- FlüAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2630
(1) Die vorläufige Unterbringung endet bei Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1
- 1.
in den Fällen nach § 53 Absatz 2 AsylVfG mit dem Ende der Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen,
- 2.
mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Asylantrag oder den Folgeantrag,
- 3.
mit Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie
- 4.
24 Monate nach der Aufnahme durch die untere Aufnahmebehörde.
Nach einer Dauer der vorläufigen Unterbringung von mehr als zwölf Monaten finden § 8 Absatz 1 Sätze 2 und 3 auf die betroffenen Personen entsprechend Anwendung.
(2) Die untere Aufnahmebehörde kann die vorläufige Unterbringung abweichend von Absatz 1 früher beenden, sofern im Einzelfall ausreichender Wohnraum in ihrem Bezirk nachgewiesen wird und der Lebensunterhalt gesichert ist. § 2 Absätze 3 und 4 AufenthG finden entsprechende Anwendung.
(3) Die untere Aufnahmebehörde kann die vorläufige Unterbringung der betreffenden Person abweichend von Absatz 1 vorübergehend fortsetzen, soweit dies zur Sicherstellung der Anschlussunterbringung erforderlich ist; dabei sollen drei Monate nicht überschritten werden. Im Übrigen kann die untere Aufnahmebehörde die vorläufige Unterbringung in Abstimmung mit der Ausländerbehörde abweichend von Absatz 1 fortsetzen, wenn die betreffende Person vollziehbar ausreisepflichtig ist und die begründete Aussicht besteht, dass ihr Aufenthalt in absehbarer Zeit beendet werden kann.
(4) Die vorläufige Unterbringung von Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummern 2 und 3 endet spätestens sechs Monate nach der Aufnahme durch die untere Aufnahmebehörde. Absatz 3 gilt entsprechend. § 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Für die Dauer der vorläufigen Unterbringung wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet; § 6 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Festsetzung von Gebühren für die Nutzung gilt das Landesgebührengesetz, soweit Bundesrecht nichts Abweichendes regelt. Die unteren Aufnahmebehörden werden ermächtigt, die Pauschalbeträge im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 3 AsylbLG in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen. Die Landratsämter treffen die Festsetzungen durch Rechtsverordnung, die Bürgermeisterämter der Stadtkreise durch Satzung. Gebühren und Erstattungen stehen den Stadt- und Landkreisen zu.