§ 3 GKG-LSA - Inhalt und Zustandekommen einer Zweckvereinbarung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Kommunen, Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbände können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass
- 1.
einer der am Vertrag beteiligten Körperschaft einzelne oder mehrere Aufgaben der übrigen Beteiligten zur Erfüllung übertragen werden; dabei kann eine beteiligte Körperschaft insbesondere den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestatten (delegierende Zweckvereinbarung) oder
- 2.
eine oder mehrere der am Vertrag beteiligten Körperschaften einzelne oder mehrereAufgaben für die übrigen Beteiligten in deren Namen und in deren Auftrag gemeinschaftlich durchführen (mandatierende Zweckvereinbarung).
In einer mandatierenden Zweckvereinbarung kann auch vereinbart werden, dass eine Körperschaft den beteiligten anderen Körperschaften Beschäftigte zur Durchführung ihrer Aufgaben zu Verfügung stellt. Die Übertragung und die Durchführung von Aufgaben der Beteiligten kann auf sachlich oder örtlich begrenzte Aufgaben beschränkt werden. Die Zweckvereinbarung kann befristet oder unbefristet geschlossen werden. In der Zweckvereinbarung soll eine Kostendeckungsregelung enthalten sein. Gemeinden derselben Verbandsgemeinde dürfen eine Zweckvereinbarung nicht schließen.
(2) Kommunen, Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbände können in einer mandatierenden Zweckvereinbarung auch den Betrieb einer gemeinsamen Dienststelle vereinbaren. Eine gemeinsame Dienststelle kann auch als Teil einer der Beteiligten eingerichtet werden. In einer gemeinsamen Dienststelle üben die Beschäftigten ihre Tätigkeiten nach der fachlichen Weisung des im Einzelfall sachlich und örtlich zuständigen Beteiligten aus; ihre dienstrechtliche Stellung im Übrigen bleibt unberührt.
(3) Soweit delegierende und mandatierende Zweckvereinbarungen eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises betreffen, bedürfen sie der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Fachaufsichtsbehörde. Im Übrigen sind Zweckvereinbarungen der Kommunalaufsichtsbehörde nach Abschluss anzuzeigen.
(4) Für die Zuständigkeiten der Kommunalaufsichtsbehörden gilt § 17 entsprechend.
(5) Eine anzeigepflichtige Zweckvereinbarung wird ohne amtliche Bekanntmachung mit ihrem Abschluss wirksam. Die beteiligten Kommunen und Zweckverbände haben die Zweckvereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Für die öffentliche Bekanntmachung und das Wirksamwerden einer genehmigungspflichtigen Zweckvereinbarung gilt § 8 Abs. 5.