§ 3 GKG-LSA - Bildung der Verwaltungsgemeinschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Benachbarte Gemeinden eines Landkreises können zur Stärkung ihrer Verwaltungskraft durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung eine Verwaltungsgemeinschaft bilden.
(2) Benachbarte Gemeinden aus mehreren Landkreisen können eine Verwaltungsgemeinschaft bilden, wenn die Gesichtspunkte des § 4 Abs. 2 dies rechtfertigen. Die beteiligten Landkreise sind zu hören. Rechtsaufsichtsbehörde der Mitgliedsgemeinden des angrenzenden Landkreises ist in Angelegenheiten der Gemeinden, die von der Verwaltungsgemeinschaft durchgeführt oder besorgt werden, abweichend von § 64 der Kommunalverfassung der Landrat des Landkreises, in dessen Gebiet die Verwaltungsgemeinschaft ihren Sitz hat. Der Landrat übt die Rechtsaufsicht im Benehmen mit dem Landrat des angrenzenden Landkreises aus. Entsprechendes gilt, soweit der Landrat die Fachaufsicht führt.
(3) Die Verwaltungsgemeinschaft nimmt die ihr übertragenen oder von ihr zu besorgenden Aufgaben wahr. Organe der Verwaltungsgemeinschaft sind der Gemeinschaftsausschuss und der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes. Die Mitgliedsgemeinden können vereinbaren, dass eine Mitgliedsgemeinde die Aufgaben des gemeinsamen Verwaltungsamtes erfüllt (Trägergemeinde).
(4) Die Verwaltungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit. Sie führt ein Dienstsiegel; sie kann Wappen und Flagge führen.
(5) Übergangsweise bis zum Abschluss der Gebietsreform auf Landkreisebene können auch benachbarte Landkreise eine Verwaltungsgemeinschaft bilden, soweit dies die angestrebte Neugliederung fördert. Die Regelungen für Gemeinden gelten im Übrigen entsprechend.