§ 5 GKG-LSA - Änderung und Aufhebung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) In der Zweckvereinbarung sind die Voraussetzungen und die Folgen einer Änderung, einer Kündigung durch einzelne Beteiligte und einer Aufhebung durch alle Beteiligte zu regeln. Die Zweckvereinbarung kann auch aus wichtigem Grund nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 60 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gekündigt werden.
(2) § 15 gilt für die Beteiligten einer Zweckvereinbarung entsprechend.
(3) Für Änderungen einer genehmigungspflichtigen Zweckvereinbarung gilt § 3 Abs. 3 Satz 1, soweit der Kreis der Beteiligten oder der Bestand der von der Zweckvereinbarung erfassten Aufgaben geändert wird. Im Übrigen sind Änderungen einer Zweckvereinbarung der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(4) Wird eine Zweckvereinbarung aufgehoben oder scheidet ein Beteiligter durch Kündigung aus, so hat eine Auseinandersetzung stattzufinden, soweit das erforderlich ist. Die Zweckvereinbarung soll hierüber das Nähere bestimmen. Kommt innerhalb angemessener Frist eine Einigung über die Auseinandersetzung nicht zu Stande, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.
(5) Jede genehmigungspflichtige Änderung und die Aufhebung einer Zweckvereinbarung sind entsprechend § 3 Abs. 5 öffentlich bekannt zu machen.