§ 4 GKG-LSA - Rechtsverhältnisse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Im Falle einer delegierenden Zweckvereinbarung gehen mit ihrer Wirksamkeit das Recht und die Pflicht, die Aufgabe zu erfüllen, einschließlich der Befugnis, für die betreffende Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, auf die Körperschaft über, welcher die Aufgabe übertragen wurde. Die übrigen Beteiligten sind von der Pflicht zur Aufgabenerfüllung frei. Die die Aufgabe übernehmende Körperschaft hat Satzungen und Verordnungen, die sie für das Gebiet der übrigen Beteiligten erlässt, in den Bekanntmachungsorganen aller Beteiligten öffentlich bekannt zu machen. Abweichend von Satz 1 geht die Befugnis, in Bezug auf die übertragene Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, auf die die Aufgabe übernehmende Kommune oder Anstalt des 'öffentlichen Rechts oder den übernehmenden Zweckverband nur über, wenn die Zweckvereinbarung dies bestimmt.
(2) Im Fall einer mandatierenden Zweckvereinbarung verbleiben die Rechte und Pflichten bei den Beteiligten.
(3) In der Zweckvereinbarung kann dem eine Aufgabe übertragenden oder mit der Durchführung der Aufgabe beauftragenden Beteiligten ein Mitwirkungsrecht eingeräumt werden.