§ 3 GKG-LSA - Zustandekommen, Rechtsaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Kommunale Körperschaften können vereinbaren, dass eine von ihnen einzelne Aufgaben zugleich für die übrigen Beteiligten erfüllt (Zweckvereinbarung); eine Körperschaft kann insbesondere gestatten, dass die übrigen eine von ihr betriebene Einrichtung mitbenutzen. Eine Zweckvereinbarung darf nicht getroffen werden, wenn die beteiligten Gemeinden derselben Verwaltungsgemeinschaft angehören.
(2) Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit gesetzlich zugewiesene Aufgaben des eigenen oder Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erfüllt werden sollen. Ist eine gesetzlich zugewiesene Aufgabe des eigenen Wirkungskreises Gegenstand der Zweckvereinbarung, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Zweckvereinbarung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Handelt es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, so entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Fachaufsichtsbehörde über die Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Für die Zuständigkeiten der Kommunalaufsichtsbehörden gilt § 17 entsprechend.
(4) Die beteiligten kommunalen Körperschaften haben die Zweckvereinbarung nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Die Zweckvereinbarung wird am Tage nach der letzten Bekanntmachung wirksam, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.