§ 46 HWG - Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2136-1
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird vorbehaltlich des Absatzes 2 nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen (§ 128 Absatz 1 Nummer 2 BauGB), wird nach Einheitssätzen ermittelt. Die Höhe der Einheitssätze wird durch besonderes Gesetz bestimmt.
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg trägt 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.